
Sie regelt, welche Stoffe in den verwendeten Gemischen enthalten sein dürfen, in welcher Konzentration sie vorkommen und wie die Produkte gekennzeichnet sein müssen. Für Studios ist damit nicht allein die Auswahl eines Farbtons relevant. Entscheidend sind die chemische Zusammensetzung, die Charge und die dokumentierte Konformität des konkreten Produkts.
Seit dem 4. Januar 2022 gelten die europäischen Beschränkungen aus der Verordnung (EU) 2020/2081. Sie ergänzen Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um Eintrag 75. Betroffen sind Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben. In Deutschland kommen nationale Vorschriften hinzu. Eine Pigmentierfarbe ist deshalb nicht allein deshalb geeignet, weil sie für PMU angeboten wird oder auf der Verpackung mit Hautverträglichkeit wirbt.
Der rechtliche Rahmen: Warum die EU-Verordnung den PMU-Markt verändert hat
REACH steht für die europäische Regulierung von Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Im Bereich Permanent Make-up greift insbesondere die Beschränkung bestimmter Inhaltsstoffe in Tätowier- und PMU-Farben. Der Gesetzgeber behandelt diese Produkte nicht wie gewöhnliche dekorative Kosmetik. Das Gemisch wird in die Haut eingebracht. Dadurch verändert sich die toxikologische Bewertung.
Die Verordnung (EU) 2020/2081 wurde am 14. Dezember 2020 veröffentlicht. Die Beschränkungen gelten seit dem 4. Januar 2022 direkt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine nationale Umsetzung in jedem einzelnen Staat war für das Inkrafttreten dieser konkreten Vorgaben nicht erforderlich.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Studio muss sich nicht nur auf die Aussage eines Lieferanten verlassen, dass eine Farbe für Permanent Make-up bestimmt ist. Maßgeblich ist, ob das konkrete Produkt die geltenden Anforderungen erfüllt. Das betrifft auch Restbestände, Nachbestellungen und Farbserien, die unter nahezu identischen Handelsnamen angeboten werden.
Die REACH-Verordnung verbietet Permanent Make-up nicht. Sie verbietet auch farbige Pigmentierungen nicht generell. Beschränkt werden bestimmte gefährliche Stoffe und Stoffgruppen. Dazu gehören unter anderem:
- krebserzeugende primäre aromatische Amine,
- bestimmte Schwermetalle,
- polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe,
- einzelne Konservierungsmittel,
- weitere Stoffe mit definierten Höchstkonzentrationen.
Die rechtliche Prüfung erfolgt somit stoffbezogen. Ein Farbton kann zulässig sein, wenn seine Zusammensetzung die festgelegten Grenzwerte einhält. Ein anderer Farbton kann trotz vergleichbarer Anwendung nicht verwendet werden, wenn einzelne Pigmente oder Hilfsstoffe die Beschränkungen verletzen.
REACH bewertet nicht die ästhetische Funktion einer PMU-Farbe, sondern ihre stoffliche Zusammensetzung und deren Konzentrationen.
Die Bezeichnung „REACH-konform“ ist in der Studio-Kommunikation deshalb nur belastbar, wenn sie sich auf ein konkretes Produkt und eine nachvollziehbare Dokumentation bezieht. Eine pauschale Aussage für eine gesamte Marke oder eine komplette Farbpalette kann zu unpräzise sein. Hersteller können Rezepturen ändern. Händler können ältere Chargen führen. Die Produktbezeichnung allein liefert dafür keinen ausreichenden Nachweis.
Grenzwerte und Verbote: Welche Inhaltsstoffe kritisch sind
Die zentrale Funktion der europäischen Regelung liegt in den Grenzwerten. Für verschiedene Stoffe und Stoffgruppen gelten Höchstkonzentrationen. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Schwelle für jede PMU-Farbe. Die Grenzwerte unterscheiden sich nach Stoff, Funktion und Gefahreneigenschaft.
Das ist für die Einordnung der Suchbegriffe „PMU-Farben ohne Schwermetalle“ und „Permanent-Make-up-Farben Inhaltsstoffe“ relevant. Eine Farbe ist nicht automatisch frei von jedem Schwermetall, nur weil sie als REACH-konform bezeichnet wird. REACH beschränkt bestimmte Schwermetalle und legt für relevante Stoffe Höchstwerte fest. „Ohne Schwermetalle“ kann daher als Werbeaussage weiter gehen als die tatsächlich dokumentierte rechtliche Aussage.
Sachlich belastbar ist eine Formulierung, die zwischen vollständigem Ausschluss und Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte unterscheidet. Eine REACH-konforme Pigmentierfarbe muss die geltenden Beschränkungen einhalten. Daraus folgt nicht automatisch, dass jeder regulierte Stoff in analytisch nicht nachweisbarer Konzentration fehlt.
Auch die Pigmentbezeichnung ist kein vollständiger Sicherheitsnachweis. Ein Pigment steht nicht isoliert im Behälter. Die fertige PMU-Farbe besteht aus einer Mischung. Neben dem Farbstoff können Trägerflüssigkeiten, Bindemittel, Konservierungsmittel oder weitere funktionale Bestandteile enthalten sein. Für die Bewertung zählt die Zusammensetzung des Gemischs.
Warum die Inhaltsstoffliste nicht nur ein Formalismus ist
Die Kennzeichnung liefert die erste technische Ebene der Kontrolle. Auf dem Etikett müssen unter anderem folgende Angaben vorhanden sein:
- eine vollständige Inhaltsstoffliste,
- der Verwendungszweck als Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent Make-up,
- eine eindeutige Chargennummer,
- sicherheitsrelevante Hinweise.
Die Chargennummer ist für die Rückverfolgbarkeit entscheidend. Sie verbindet das verwendete Produkt mit dem Hersteller, dem Lieferweg und der konkreten Anwendung. Ohne Charge lässt sich im Nachhinein nur eingeschränkt feststellen, welche Rezeptur eingesetzt wurde.
Eine allgemeine Herstellerbroschüre ersetzt diese Angaben nicht. Ebenso genügt es nicht, wenn ein Studio lediglich den Markennamen in seiner internen Dokumentation führt. Der relevante Datensatz muss die tatsächlich verwendete Farbe abbilden. Bei einer Lippenpigmentierung betrifft das nicht nur die Farbfamilie, sondern das konkrete Gebinde oder zumindest die eindeutige Produkt- und Chargenzuordnung.
Die folgenden Ebenen sind deshalb voneinander zu trennen:
| Prüfebene | Aussage | Grenze der Aussage |
|---|---|---|
| Produktname | Identifiziert die angebotene PMU-Farbe | Belegt allein keine aktuelle Rezeptur |
| Inhaltsstoffliste | Zeigt die deklarierten Bestandteile | Ersetzt keine Prüfung der gesetzlichen Grenzwerte |
| Chargennummer | Ermöglicht die Zuordnung des verwendeten Gebindes | Muss im Studio tatsächlich dokumentiert werden |
| REACH-Konformität | Bezieht sich auf die Einhaltung der geltenden Beschränkungen | Ist keine pauschale Garantie für jede Produktgeneration |
| Farbbezeichnung | Beschreibt den visuellen Einsatzbereich | Sagt nichts allein über chemische Zusammensetzung aus |
Das Ende der Übergangsfristen: Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7
Besondere Bedeutung hatten die Phthalocyanin-Pigmente Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7. Für diese beiden Pigmente galt eine verlängerte Übergangsfrist. Sie endete am 4. Januar 2023.
Seit diesem Datum dürfen Farben mit Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 in der Europäischen Union nicht mehr verwendet, in Verkehr gebracht oder gelagert werden. Das betrifft auch PMU-Produkte, wenn diese Pigmente Bestandteil der jeweiligen Mischung sind.
Die praktische Konsequenz ist eindeutig: Ältere Restbestände dürfen nicht allein deshalb weiter eingesetzt werden, weil sie vor dem Ende der Übergangsfrist gekauft wurden. Entscheidend ist der aktuelle rechtliche Status des Produkts. Ein Lagerbestand ist kein Bestandsschutz für eine inzwischen nicht mehr zulässige Zusammensetzung.
Der Fall zeigt außerdem, warum die Farbbezeichnung für die Beurteilung nicht ausreicht. Ein blaugrüner Farbton kann in unterschiedlichen Produktlinien auf unterschiedlichen Pigmentkombinationen beruhen. Die visuelle Ähnlichkeit zweier Farben erlaubt keine Aussage über ihre chemische Identität.
Eine Übergangsfrist ist kein Qualitätsmerkmal. Nach ihrem Ende zählt die Zulässigkeit der konkreten Rezeptur.
Für die Arbeitsroutine eines PMU-Studios ergibt sich daraus ein klarer Kontrollpunkt. Bei älteren Farben müssen Produktetikett, Charge und Herstellerangaben geprüft werden. Fehlt eine eindeutige Zuordnung oder ist die Rezeptur nicht nachvollziehbar, ist die Farbe für den professionellen Einsatz nicht ausreichend dokumentiert. Das gilt unabhängig davon, ob das Produkt noch original verschlossen ist.
Farbe, Farbton und Pigment sind nicht dasselbe
Im Studioalltag werden die Begriffe oft gleich verwendet. Technisch bezeichnen sie jedoch unterschiedliche Ebenen:
- Der Farbton beschreibt die visuelle Erscheinung, etwa ein warmes Braun oder ein gedämpftes Rot.
- Das Pigment ist der farbgebende Stoff oder eine Pigmentkombination.
- Die Pigmentierfarbe ist das gesamte Gemisch, das für die Anwendung vorgesehen ist.
Diese Unterscheidung ist bei der REACH-Prüfung erforderlich. Ein gesetzliches Verbot oder eine Beschränkung kann sich auf ein bestimmtes Pigment beziehen, während der sichtbare Farbton weiterhin mit einer anderen Pigmentkombination erzeugt werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass Ersatzpigmente chemisch oder anwendungstechnisch identisch sind. Exakte Marktanteile oder eine allgemeingültige Ersatzstoffverteilung lassen sich ohne herstellerspezifische Daten nicht seriös angeben.
Für das Studio genügt deshalb keine rein optische Beurteilung. Die Farbe muss über die Produktunterlagen identifizierbar sein. Ein Farbkreis, ein Musterbogen oder ein digitaler Farbname ist für die rechtliche Dokumentation nicht ausreichend.
Transparenz am Arbeitsplatz: Kennzeichnung und Chargenrückverfolgbarkeit
Die Kennzeichnungspflichten haben eine operative Funktion. Sie sollen nicht nur den Verkauf regeln. Sie schaffen eine Verbindung zwischen dem Produkt im Lager, der konkreten Behandlung und einer möglichen späteren Rückverfolgung.
Bei einer PMU-Anwendung werden mehrere Informationen miteinander verknüpft:
1. das verwendete Produkt,
2. die Produktbezeichnung und Farbvariante,
3. die Chargennummer,
4. das Anwendungsdatum,
5. die behandelte Körperregion,
6. gegebenenfalls Mischungen oder Verdünnungen nach Herstellerangabe.
Die REACH-Vorgaben schreiben nicht automatisch jedes Detail der internen Studioakte in derselben Form vor. Für eine belastbare Arbeitsorganisation ist die Zuordnung jedoch fachlich sinnvoll. Sie reduziert die Unsicherheit, wenn ein Hersteller eine Rezeptur ändert, eine Charge zurückruft oder zusätzliche Sicherheitsinformationen veröffentlicht.
Bei einer Augenbrauenpigmentierung kann der Eintrag anders aussehen als bei einer Lippenpigmentierung. Der Dokumentationsbedarf bleibt dennoch gleich: Der verwendete Farbton muss auf das konkrete Produkt zurückführbar sein. Werden mehrere Farben gemischt, müssen alle Komponenten erfasst werden. Eine Sammelbezeichnung wie „Braun“ oder „Lippenfarbe“ ist nicht präzise genug.
Auch die Lagerhaltung gehört zur Produktsicherheit. Farben sollten so verwaltet werden, dass alte und neue Chargen nicht unkontrolliert parallel verwendet werden. Ein Studio, das nur den Einkauf dokumentiert, aber nicht die Entnahme und Anwendung, kann im Nachhinein kaum feststellen, welches Gebinde bei einer bestimmten Behandlung zum Einsatz kam.
Was eine sachliche Produktprüfung leisten kann
Eine Prüfung der Unterlagen beantwortet mehrere konkrete Fragen:
- Ist das Produkt ausdrücklich für Tätowierungen oder Permanent Make-up vorgesehen?
- Sind die Inhaltsstoffe vollständig deklariert?
- Ist eine eindeutige Chargennummer vorhanden?
- Lassen sich Hersteller und Lieferweg feststellen?
- Gibt es Hinweise auf eine veraltete oder nicht mehr zulässige Produktgeneration?
- Sind Lagerbestand und dokumentierte Anwendung derselben Produktcharge zuzuordnen?
Die Prüfung ersetzt keine chemische Laboranalyse. Sie ist eine Plausibilitäts- und Rückverfolgbarkeitsprüfung. Das ist ein wichtiger Unterschied. Die Angabe auf dem Etikett ist eine regulatorische Information. Sie beweist nicht durch sich allein, dass jede einzelne Charge analytisch untersucht wurde.
Für Studios entsteht daraus kein Grund, mit pauschalen Reinheitsversprechen zu arbeiten. Aussagen wie „frei von allen problematischen Stoffen“ oder „vollständig schadstofffrei“ sind fachlich nicht aus der REACH-Konformität ableitbar. Präziser ist der Hinweis, dass die verwendete Farbe nach den geltenden Vorgaben beschränkt und gekennzeichnet ist, sofern die dafür erforderlichen Unterlagen tatsächlich vorliegen.
Sicherheit im Studio: REACH-Konformität und deutsches Recht
Die europäische REACH-Verordnung ist nur ein Teil des rechtlichen Rahmens. In Deutschland gelten zusätzlich die Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, insbesondere die §§ 26 und 27 LFGB, sowie die nationale Tätowiermittel-Verordnung.
Diese Regelungsebenen erfüllen unterschiedliche Funktionen. REACH beschränkt bestimmte chemische Stoffe und Konzentrationen. Das LFGB enthält Vorschriften zum Schutz vor gesundheitsschädlichen oder unsicheren Produkten. Die Tätowiermittel-Verordnung konkretisiert Anforderungen für Tätowiermittel und vergleichbare Produkte.
Für ein PMU-Studio folgt daraus eine dreifache Betrachtung:
1. Stoffliche Konformität
Die Zusammensetzung der Farbe muss den geltenden Beschränkungen entsprechen. Das betrifft regulierte Pigmente, Schwermetalle, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, primäre aromatische Amine, Konservierungsmittel und weitere erfasste Stoffgruppen.
2. Kennzeichnung
Das Gebinde muss die vorgeschriebenen Angaben tragen. Eine fehlende Chargennummer oder eine unvollständige Inhaltsstoffliste ist kein nebensächlicher Verpackungsfehler. Die Angaben sind Teil der regulatorischen Kontrolle.
3. Interne Rückverfolgbarkeit
Das Studio muss nachvollziehen können, welche Farbe bei welcher Behandlung verwendet wurde. Das ist vor allem bei Farbwechseln, Mischungen und älteren Lagerbeständen relevant.
Diese drei Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Ein hygienisch korrekt arbeitender Betrieb kann trotzdem ein Kennzeichnungsproblem haben. Eine vollständig beschriftete Flasche kann trotzdem eine unzulässige Zusammensetzung enthalten. Eine REACH-konforme Farbe ersetzt außerdem keine fachgerechte Anwendung, keine geeignete Aufklärung und keine kontrollierte Arbeitsweise.
Die Pigmentiersicherheit im PMU-Studio entsteht daher nicht durch einen einzelnen Aufdruck. Sie entsteht aus der Kette von Produktwahl, Lieferkontrolle, Lagerung, Dokumentation und Anwendung.
Was Kundinnen und Kunden aus der Regelung ableiten können
Für Kundinnen und Kunden ist die Rechtslage vor allem dort relevant, wo Studios mit chemischen Qualitätsversprechen werben. Ein seriöser Informationsansatz benennt das verwendete Farbensystem, erklärt die Bedeutung der Chargenkennzeichnung und vermeidet absolute Aussagen.
Die Frage nach den Inhaltsstoffen ist fachlich zulässig. Das Studio sollte die Produktunterlagen nachvollziehbar vorhalten können. Eine vollständige Auskunft bedeutet nicht, dass jede Rezeptur im Beratungsgespräch chemisch analysiert wird. Sie bedeutet, dass das eingesetzte Produkt identifizierbar ist und die erforderlichen Kennzeichnungsdaten vorliegen.
Bei farbigem Permanent Make-up ist außerdem die Aussage zu vermeiden, farbige Pigmentierung sei in der Europäischen Union generell verboten. Das ist nicht der Fall. Verboten oder beschränkt sind bestimmte Stoffe und Pigmente unter den Bedingungen des geltenden Rechts. Die zulässige Farbpalette hängt daher von den verwendeten Rezepturen ab.
Ebenso unzutreffend wäre die Behauptung, Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 könnten in neuen PMU-Mischungen weiterhin eingesetzt werden. Die Übergangsfrist für beide Pigmente endete am 4. Januar 2023. Seitdem dürfen entsprechende Farben in der EU nicht mehr verwendet, in Verkehr gebracht oder gelagert werden.
Ein sachliches Beratungsgespräch sollte daher drei Dinge trennen:
- die gewünschte optische Wirkung,
- die technische Zusammensetzung der Farbe,
- die rechtliche Zulässigkeit des konkreten Produkts.
Das verhindert eine Gleichsetzung von Farbton und Sicherheitsstatus. Ein warmes Braun ist kein chemischer Prüfbegriff. Ein Herstellername ist keine Chargennummer. Und „ohne Schwermetalle“ ist nicht automatisch gleichbedeutend mit der Einhaltung aller REACH-Anforderungen.
Der Prüfmaßstab für moderne PMU-Pigmentierung
Die REACH-Verordnung hat den Maßstab für Permanent-Make-up-Farben verschoben. Nicht mehr nur die Farbstabilität, die Verarbeitung oder die optische Anpassung an Haut und Haar bestimmen die Produktbewertung. Hinzu kommen stoffliche Grenzwerte, Pigmentverbote, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit.
Für ein Fachinstitut bedeutet das eine nüchterne Konsequenz: Die Farbe gehört zur technischen Behandlungskette. Sie ist kein nebensächliches Verbrauchsmaterial. Ihre Identität muss feststehen, ihre Charge muss dokumentierbar sein und ihre Zusammensetzung muss den geltenden Vorgaben entsprechen.
Die europäische Regelung macht PMU nicht pauschal unmöglich. Sie begrenzt den Spielraum bei der Formulierung und erhöht die Anforderungen an die Produktkontrolle. Genau darin liegt ihre praktische Bedeutung. Eine Pigmentierung wird nicht durch einen Werbesatz sicher, sondern durch eine nachvollziehbare Kombination aus konformer Farbe, korrekter Kennzeichnung und kontrollierter Anwendung.
Für Studios bleibt damit eine klare Arbeitsgrundlage: aktuelle Produktunterlagen verwenden, ältere Bestände kritisch prüfen, Pigmentverbote beachten und jede verwendete Charge eindeutig zuordnen. Das ist keine zusätzliche ästhetische Option. Es ist die technische Basis einer regelkonformen PMU-Behandlung.