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NiSV Fachkunde: Fristen und Pflichten für Kosmetikstudios

Wenn ein Kosmetikstudio mit Laser, IPL, Ultraschall oder Hochfrequenz arbeitet, reicht ein technisch hochwertiges Gerät allein nicht aus.

NiSV Fachkunde: Fristen und Pflichten für Kosmetikstudios

Entscheidend ist, ob die Person, die es anwendet, die erforderliche Fachkunde nachweisen kann, ob das Gerät korrekt angezeigt wurde und ob Beratung, Einwilligung sowie Gerätedokumentation nachvollziehbar geführt werden. In der Kabine spüren Kundinnen und Kunden meist nur die angenehme Wärme, ein leichtes Kribbeln oder die ruhige Präzision einer Behandlung. Hinter diesem sicheren Gefühl steht jedoch ein klarer rechtlicher Rahmen.

Die NiSV-Fachkunde, genauer gesagt der Nachweis der Fachkunde nach der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, betrifft daher nicht nur die Weiterbildung einzelner Kosmetikerinnen. Sie gehört zur betrieblichen Verantwortung jedes Studios, das apparative Kosmetik anbietet. Wer die Fristen und Übergangsregelungen nicht sauber einordnet, riskiert nicht nur Unsicherheit im Alltag, sondern im Fall eines Verstoßes auch empfindliche Konsequenzen.

Warum die NiSV-Fachkunde im Studioalltag eine so große Rolle spielt

Die NiSV wurde am 29. November 2018 erlassen und trat zum 31. Dezember 2020 in Kraft. Ihr Ziel ist der Schutz von Menschen, die Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung erhalten. Dazu zählen im kosmetischen Bereich unter anderem bestimmte Geräte mit Laser- oder IPL-Technologie, Ultraschall und Hochfrequenz, kurz HF.

Für uns in der Kabine bedeutet das: Eine apparative Behandlung wird nicht allein dadurch fachgerecht, dass die Kosmetikerin schon lange im Beruf arbeitet oder das Gerät vom Hersteller ausführlich erklärt wurde. Die Bedienung eines Gerätes ist nur ein Teil der Verantwortung. Ebenso wichtig ist die Fähigkeit, die Technologie, mögliche Risiken, Kontraindikationen und die Grenzen der kosmetischen Anwendung zu verstehen.

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen entsprechende apparative Kosmetikgeräte nur noch eingesetzt werden, wenn die erforderliche Fachkunde nachgewiesen ist. Der Nachweis muss sich dabei auf die jeweilige Technologie beziehen. Eine allgemeine kosmetische Ausbildung und auch praktische Erfahrung ersetzen nicht automatisch die fachspezifischen Module.

Das ist ein Punkt, der in Beratungsgesprächen immer wieder zu Missverständnissen führt. Wer beispielsweise über langjährige Erfahrung in der klassischen Kosmetik verfügt, bringt zweifellos wertvolle Kenntnisse über Hautzustände, Hautbarriere und Pflegekonzepte mit. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass auch die Fachkunde für optische Strahlung, Ultraschall oder Hochfrequenz abgedeckt ist.

Fachkunde bedeutet nicht nur, ein Gerät bedienen zu können. Sie bedeutet, seine Wirkung, seine Grenzen und die Verantwortung gegenüber der Haut zu verstehen.

Gerade bei empfindlicher, zu Rötungen neigender oder entzündlich veränderter Haut zeigt sich, weshalb diese Unterscheidung sinnvoll ist. Eine Haut kann äußerlich robust wirken und dennoch eine gestörte Barriere besitzen. Auch das Mikrobiom, bestehende Hauterkrankungen, Medikamente oder eine erhöhte Lichtempfindlichkeit können die Behandlung beeinflussen. Die apparative Technologie muss deshalb immer in den Gesamtzustand der Haut eingebettet werden.

Welche Fristen für den Nachweis gelten

Die zentrale Frist ist der 1. Januar 2023: Seit diesem Zeitpunkt ist der Fachkundenachweis für die entsprechenden Anwendungen verpflichtend. Übergangsregelungen sollten Personen, die bereits in der apparativen Kosmetik tätig waren oder Schulungen absolviert hatten, den Wechsel in das neue System erleichtern.

Für Schulungen, die bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, galten besondere Übergangsbestimmungen. Ein Fachkundezertifikat konnte unter den entsprechenden Voraussetzungen noch ohne erneute Prüfung ausgestellt werden, allerdings nur bis zum 31. Dezember 2025. Diese Frist ist nicht mit einer unbegrenzten Anerkennung älterer Teilnahmebescheinigungen gleichzusetzen.

Das ist in der Praxis besonders wichtig, wenn Unterlagen aus unterschiedlichen Weiterbildungen zusammengetragen werden. Eine Teilnahme an einem Gerätetraining, eine interne Einweisung oder ein Zertifikat des Geräteherstellers kann fachlich hilfreich sein, stellt aber nicht automatisch den nach der NiSV erforderlichen Fachkundenachweis dar. Entscheidend ist, ob die Schulung die Anforderungen des jeweiligen Fachkundeumfangs erfüllt und ob der Nachweis von einer anerkannten beziehungsweise akkreditierten Personenzertifizierungsstelle stammt.

Die wichtigsten zeitlichen Eckpunkte lassen sich so zusammenfassen:

Frist oder ZeitraumBedeutung für Kosmetikstudios
31. Dezember 2020Die NiSV tritt in Kraft und schafft den rechtlichen Rahmen für Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung.
1. Januar 2023Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde wird für entsprechende apparative Anwendungen verpflichtend.
31. Dezember 2023Ende des Zeitraums, in dem bestimmte Schulungen noch unter Übergangsregelungen abgeschlossen werden konnten.
31. Dezember 2025Ende der Möglichkeit, entsprechende Zertifikate unter den Übergangsbedingungen ohne erneute Prüfung ausstellen zu lassen.
Fünf Jahre ab AusstellungFachkundezertifikate akkreditierter Personenzertifizierungsstellen sind für diesen Zeitraum gültig.
14 Tage nach InbetriebnahmeEin Neugerät muss der zuständigen Behörde spätestens innerhalb dieser Frist angezeigt werden.

Ein Zertifikat ist also kein Dokument, das einmal erworben und anschließend für die gesamte berufliche Laufbahn abgelegt wird. Die Fachkundezertifikate akkreditierter Personenzertifizierungsstellen werden für fünf Jahre ausgestellt. Vor Ablauf dieser Zeit sollte der Studiobetreiber klären, welche Schritte für eine Verlängerung oder erneute Zertifizierung erforderlich sind.

In einem gut organisierten Studio wird diese Frist nicht erst dann betrachtet, wenn eine Behörde Unterlagen anfordert. Sie gehört in die interne Terminplanung, ähnlich wie Wartungen, Hygieneschulungen oder die Prüfung von Versicherungsunterlagen. Das schafft Ruhe und verhindert, dass eine Behandlung kurzfristig aus dem Angebot genommen werden muss, weil ein Nachweis abgelaufen ist.

Übergangsregelungen: Warum alte Erfahrung nicht automatisch genügt

Die Übergangsfristen der NiSV waren vor allem für bereits tätige Fachkräfte von Bedeutung. Sie sollten berücksichtigen, dass viele Kosmetikerinnen schon vor Einführung der Verordnung mit apparativen Verfahren gearbeitet hatten. Dennoch ist Erfahrung allein nicht in jedem Fall mit einem vollständigen Fachkundenachweis gleichzusetzen.

Eine langjährige Berufspraxis kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Grundlagenmodul ermöglichen. Maßgeblich ist dabei, ob am 5. Dezember 2021 mindestens fünf Jahre berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe nachgewiesen werden konnten. Auch eine kosmetische Meisterausbildung kann eine Befreiung vom Grundlagenmodul begründen.

Diese Befreiung bezieht sich jedoch nicht automatisch auf die fachspezifischen Technologiemodule. Wer mit optischer Strahlung, Ultraschall oder Hochfrequenz arbeitet, muss deshalb genau prüfen, welche Fachkunde für die jeweilige Anwendung noch nachgewiesen werden muss. Eine Meisterausbildung oder die Befreiung vom Grundlagenmodul ersetzt nicht automatisch jedes technologische Modul.

Das klingt zunächst formal, ist aber inhaltlich gut nachvollziehbar. Das Grundlagenwissen und die Kenntnis einer konkreten Technologie überschneiden sich zwar, sind aber nicht identisch. Die Beurteilung eines Hautzustands, die Einschätzung möglicher Risiken und die Auswahl eines geeigneten kosmetischen Vorgehens gehören zu unterschiedlichen Ebenen der Verantwortung.

Für die Unterlagen bedeutet das, dass die Berufspraxis nicht nur mündlich geschildert werden sollte. Erforderlich ist ein nachvollziehbarer Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die maßgebliche berufliche Tätigkeit zum relevanten Stichtag tatsächlich vorlag. Welche Dokumente im Einzelfall akzeptiert werden, kann von der zuständigen Stelle und der konkreten Zertifizierung abhängen. Deshalb sollten Studiobetreiber die Anerkennung nicht erst nach Beginn einer Schulung klären.

Was bei der Prüfung alter Zertifikate häufig übersehen wird

In der Beratung begegnen uns immer wieder Unterlagen, die auf den ersten Blick überzeugend aussehen: ein Schulungszertifikat, eine Teilnahmebestätigung, ein Gerätepass oder eine Bescheinigung des Herstellers. Für eine rechtssichere Einordnung kommt es jedoch auf mehrere Details an:

  • Bezieht sich das Dokument auf die konkrete Technologie, die im Studio eingesetzt wird?
  • Ist erkennbar, welche Inhalte tatsächlich vermittelt wurden?
  • Handelt es sich um einen Fachkundenachweis oder lediglich um eine Teilnahmebestätigung?
  • Wurde das Zertifikat von einer dafür akkreditierten Personenzertifizierungsstelle ausgestellt?
  • Ist die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen?
  • Sind Name, Ausstellungsdatum und Umfang der Fachkunde eindeutig dokumentiert?

Gerade bei gebrauchten Geräten oder bei der Übernahme eines bestehenden Studios kann dieser Blick in die Unterlagen entscheidend sein. Die Fachkunde folgt nicht einfach dem Gerät. Sie muss für die Personen nachgewiesen werden, die die Anwendung durchführen.

Pflichten rund um Neugeräte und Behördenanzeigen

Neben der Qualifikation der Anwenderin spielt auch das Gerät selbst eine zentrale Rolle. Neugeräte müssen spätestens 14 Tage nach der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese Frist sollte nicht mit dem Kaufdatum verwechselt werden. Entscheidend ist die Inbetriebnahme.

Für Studiobetreiber empfiehlt es sich deshalb, bereits vor der ersten Anwendung eine kleine Dokumentationsmappe für jedes Gerät anzulegen. Darin können beispielsweise die Gerätedaten, die Bedienungsunterlagen, Nachweise zur Einweisung, Wartungsinformationen und die behördliche Anzeige zusammengeführt werden. So lässt sich später nachvollziehen, wann das Gerät in Betrieb genommen wurde und welche Unterlagen zu diesem Zeitpunkt vorlagen.

Besonders bei mehreren Technologien kann die Übersicht sonst schnell unruhig werden. Ein Studio arbeitet vielleicht mit einem IPL-Gerät, einem Ultraschallgerät und einer HF-Anwendung, wobei unterschiedliche Mitarbeiterinnen jeweils nur einzelne Verfahren durchführen. Dann reicht es nicht, allgemein festzuhalten, dass das Team geschult ist. Die Zuordnung sollte personengenau und technologiebezogen erfolgen.

Auch ein Wechsel der Verantwortlichkeiten im Studio kann die Dokumentation verändern. Wenn eine Mitarbeiterin ausscheidet, eine neue Fachkraft hinzukommt oder ein Gerät durch ein anderes Modell ersetzt wird, sollte die Unterlagenstruktur aktualisiert werden. Das ist keine Bürokratie um ihrer selbst willen. Es verhindert, dass im Alltag eine Behandlung von einer Person durchgeführt wird, deren Nachweis für genau dieses Verfahren nicht vollständig vorliegt.

Die zuständige Behörde kann je nach Bundesland und örtlichem Zuständigkeitsbereich unterschiedlich organisiert sein. Da im Einzelfall auch die Überwachungspraxis und konkrete Verfahrensanforderungen variieren können, sollten Studiobetreiber die Anzeige bei der jeweils zuständigen Stelle vornehmen und die Bestätigung sorgfältig aufbewahren.

Dokumentation: Die Behandlung endet nicht mit der letzten Berührung

Eine fachgerechte apparative Behandlung umfasst mehr als die Anwendung selbst. Vor dem ersten Impuls, der ersten Schallwelle oder der ersten Erwärmung braucht es eine nachvollziehbare Beratung. Die Kundin oder der Kunde sollte verstehen, welches Verfahren eingesetzt wird, welches Ziel realistisch ist und welche Reaktionen oder Risiken berücksichtigt werden müssen.

In der Kabine sprechen wir dabei nicht nur über technische Parameter. Wir betrachten den Hautzustand, fragen nach bekannten Erkrankungen und relevanten Medikamenten und klären, ob die Behandlung zum aktuellen Wohlbefinden und zur Belastbarkeit der Haut passt. Eine gerötete, überpflegte oder irritierte Haut braucht manchmal zunächst Stabilisierung der Hautbarriere, bevor eine apparative Anwendung sinnvoll ist.

Beratungs- und Einwilligungsprotokolle müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Gerätedokumentation ist drei Jahre nach der letzten Nutzung aufzubewahren. Diese beiden Fristen werden gelegentlich miteinander vermischt, obwohl sie unterschiedliche Bereiche betreffen.

UnterlageAufbewahrungsfrist
Beratungsprotokolle und EinverständniserklärungenZehn Jahre
GerätedokumentationDrei Jahre nach der letzten Nutzung

Ein Beratungsprotokoll sollte nicht aus einer austauschbaren Unterschrift bestehen, die bei jeder Person identisch verwendet wird. Es sollte den tatsächlichen Behandlungskontext abbilden: die geplante Anwendung, die erfolgte Aufklärung und die Einwilligung. Ebenso sollte nachvollziehbar sein, wenn eine Behandlung aufgrund eines auffälligen Hautzustands nicht durchgeführt oder zunächst verschoben wurde.

Gerade diese Entscheidung ist ein Zeichen professioneller Qualität. Ein Studio, das nicht jede Anwendung um jeden Preis durchführt, arbeitet nicht weniger leistungsorientiert, sondern verantwortungsvoller. Hautgesundheit entwickelt sich selten durch maximale Intensität allein. Sie entsteht durch eine passende Dosierung, eine stabile Hautbarriere und ein Behandlungskonzept, das die Balance zwischen sichtbarem Ergebnis und langfristigem Wohlbefinden wahrt.

Gute Dokumentation macht die Behandlung nicht unpersönlicher. Sie hält fest, warum eine Entscheidung für genau diese Haut sinnvoll war.

Die Grenze der kosmetischen Anwendung und der Arztvorbehalt

Die NiSV-Fachkunde erweitert nicht automatisch das berufliche Tätigkeitsfeld einer Kosmetikerin. Einige risikoreiche Anwendungen bleiben dem ärztlichen Bereich vorbehalten. Dazu gehören unter anderem die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up mit entsprechenden Verfahren sowie ablative Laseranwendungen.

Ein NiSV-Fachkundezertifikat berechtigt daher nicht dazu, Tattooentfernungen mit Laser eigenständig im Kosmetikstudio anzubieten. Auch die Bezeichnung einer Anwendung als kosmetisch verändert nicht automatisch ihre rechtliche Einordnung. Entscheidend ist, was technisch durchgeführt wird und welches Risiko damit verbunden ist.

Diese Abgrenzung sollte bereits in der Angebotsplanung beginnen. Wer ein neues Gerät anschafft, sollte nicht nur die Werbeaussagen des Herstellers betrachten, sondern die vorgesehenen Anwendungen, die zulässige Zielgruppe und die berufliche Zuständigkeit prüfen. Ein Gerät kann mehrere Funktionen besitzen, von denen nicht alle in den kosmetischen Tätigkeitsbereich fallen.

Bei Unsicherheit ist es sinnvoll, die konkrete Anwendung mit der zuständigen Behörde oder einer fachkundigen rechtlichen Stelle zu klären, bevor sie beworben oder durchgeführt wird. Eine nachträgliche Korrektur des Angebots schützt nicht vor Problemen, wenn bereits Behandlungen stattgefunden haben.

Für die tägliche Studioarbeit hilft eine klare interne Trennung:

1. Kosmetische Anwendung: Die Behandlung dient der Pflege, der Verbesserung des Hautbildes oder dem ästhetischen Wohlbefinden und bleibt innerhalb der zulässigen kosmetischen Grenzen.

2. Technologiebezogene Fachkunde: Die behandelnde Person besitzt den passenden Nachweis für die eingesetzte Technologie.

3. Ärztlicher Vorbehalt: Verfahren mit besonderem Risiko werden nicht eigenständig kosmetisch angeboten.

4. Individuelle Hautbeurteilung: Die Anwendung wird an Hautzustand, Vorgeschichte und aktuelle Verträglichkeit angepasst.

Diese vier Ebenen gehören zusammen. Wer nur auf das Zertifikat schaut, aber die konkrete Indikation nicht sauber abgrenzt, hat die eigentliche Verantwortung noch nicht vollständig erfasst.

Welche Konsequenzen Verstöße haben können

Verstöße gegen die NiSV beziehungsweise gegen das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Höhe zeigt, dass es sich nicht um eine nebensächliche Formalität handelt.

Dabei geht es nicht nur um fehlende Schulungsunterlagen. Auch ein nicht angezeigtes Neugerät, unvollständige Beratungs- und Einwilligungsprotokolle oder die Durchführung einer Anwendung außerhalb des zulässigen Tätigkeitsbereichs können problematisch sein. Ebenso kritisch ist es, wenn eine Person ein Gerät nutzt, obwohl ihr Fachkundenachweis die entsprechende Technologie nicht abdeckt.

Ein Studio sollte deshalb nicht erst handeln, wenn eine Kontrolle angekündigt wird. Die bessere Strategie besteht darin, die Pflichten in die normale Betriebsorganisation einzubauen:

  • Für jedes Gerät gibt es eine vollständige Dokumentation mit Inbetriebnahmedatum und Anzeigeunterlagen.
  • Für jede apparativ arbeitende Fachkraft liegt der passende Fachkundenachweis vor.
  • Ablaufdaten der Zertifikate werden frühzeitig überwacht.
  • Beratungs- und Einwilligungsprotokolle werden vollständig und geschützt archiviert.
  • Die angebotenen Anwendungen werden regelmäßig darauf geprüft, ob sie innerhalb der kosmetischen Befugnisse liegen.
  • Neue Mitarbeiterinnen erhalten keine eigenständige Geräteverantwortung, bevor ihre Qualifikation eindeutig geklärt ist.

Eine solche Struktur entlastet auch das Team. Wenn Zuständigkeiten und Nachweise übersichtlich geordnet sind, muss nicht vor jeder Behandlung neu überlegt werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufmerksamkeit bleibt dort, wo sie hingehört: bei der Haut, bei der Person und bei einer ruhigen, sicheren Behandlung.

Was Studiobetreiber jetzt konkret ordnen sollten

Für ein Kosmetikstudio, das apparative Anwendungen anbietet, ist eine Bestandsaufnahme der sinnvollste Anfang. Dabei geht es nicht darum, möglichst viele Zertifikate zu sammeln, sondern die vorhandenen Nachweise mit den tatsächlich eingesetzten Technologien abzugleichen.

Beginnen lässt sich mit einer einfachen Zuordnung:

  • Welche Geräte sind aktuell in Betrieb?
  • Welche Anwendungen werden mit ihnen durchgeführt?
  • Welche Mitarbeiterinnen bedienen die Geräte?
  • Welche Fachkunde ist pro Anwendung erforderlich?
  • Wann wurden die Zertifikate ausgestellt und wann endet ihre fünfjährige Gültigkeit?
  • Wurde jedes Neugerät innerhalb von 14 Tagen nach der Inbetriebnahme angezeigt?
  • Sind Beratungs- und Einwilligungsprotokolle für zehn Jahre zugänglich und geschützt archiviert?
  • Ist die Gerätedokumentation bis drei Jahre nach der letzten Nutzung vorhanden?
  • Werden Anwendungen ausgeschlossen, die dem ärztlichen Vorbehalt unterliegen?

Besonders wertvoll ist diese Übersicht bei einer Neueröffnung, einer Erweiterung des Studios oder einem Wechsel der technischen Ausstattung. Wer ein Kosmetikstudio eröffnet, plant häufig zuerst Räume, Einrichtung, Marketing und Geräteauswahl. Die Fachkunde und Dokumentationsstruktur sollten jedoch nicht erst nach der Anschaffung folgen. Sie beeinflussen, welche Leistungen tatsächlich angeboten werden können und welche Schulungen das Team benötigt.

Auch bei einer Weiterbildung zur Kosmetikerin oder einer zusätzlichen NiSV-Schulung lohnt sich ein genauer Blick auf den Abschluss. Ein Zertifikat sollte nicht nur gut aussehen, sondern inhaltlich zur geplanten Tätigkeit passen. Für eine Schulung im Bereich Microneedling gelten zudem andere fachliche und rechtliche Fragen als für Geräte, die mit nichtionisierender Strahlung arbeiten. Nicht jede apparative Methode fällt in denselben Fachkundeumfang.

Fachkunde als Teil professioneller Hautarbeit

Die gesetzlichen Anforderungen können zunächst nüchtern wirken: Fristen, Anzeigen, Zertifikate und Aufbewahrungszeiten. In der täglichen Arbeit haben sie jedoch eine sehr konkrete Verbindung zur Hautgesundheit. Fachkunde schützt nicht vor jeder unerwünschten Hautreaktion, aber sie schafft die Grundlage für verantwortungsvolle Entscheidungen.

Wir sehen in der Kabine immer wieder, dass ein sichtbares Hautproblem nicht dort beginnt, wo es zuerst auffällt. Eine gespannte Haut kann gleichzeitig zu Unreinheiten neigen, wenn die Hautbarriere aus dem Gleichgewicht geraten ist. Eine gerötete Haut reagiert nicht automatisch deshalb empfindlich, weil ein Produkt ungeeignet ist; manchmal spielen Wärme, UV-Belastung, Medikamente oder eine bereits bestehende Irritation zusammen. Und eine unruhige Haut braucht nicht zwingend eine intensivere Behandlung, sondern zunächst eine sorgfältige Einschätzung.

Die NiSV ersetzt diese hauttherapeutische Aufmerksamkeit nicht. Sie verlangt vielmehr, dass technologische Anwendungen mit ausreichendem Wissen und klaren Grenzen eingesetzt werden. Genau darin liegt ihre Bedeutung für ein modernes Kosmetikstudio: Apparative Kosmetik soll nicht gegen die Haut arbeiten, sondern mit ihr.

Fazit

Der Nachweis der Fachkunde nach NiSV ist für Kosmetikstudios mit entsprechenden Geräten seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend. Die Übergangsregelungen für ältere Schulungen und die Ausstellung von Zertifikaten ohne erneute Prüfung endeten zum 31. Dezember 2025. Fachkundezertifikate akkreditierter Personenzertifizierungsstellen gelten fünf Jahre und müssen anschließend rechtzeitig erneuert beziehungsweise erneut nachgewiesen werden.

Langjährige Berufspraxis oder eine kosmetische Meisterausbildung können unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundlagenmodul befreien, ersetzen aber nicht automatisch die fachspezifischen Technologiemodule. Neugeräte müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Beratungs- und Einwilligungsprotokolle sind zehn Jahre, Gerätedokumentationen drei Jahre nach der letzten Nutzung aufzubewahren.

Für Studiobetreiber bedeutet das vor allem: Fachkunde, Gerätemanagement und Hautbeurteilung gehören in ein gemeinsames System. Wenn die rechtlichen Pflichten nicht neben der Behandlung stehen, sondern in sie integriert sind, entsteht genau jene Sicherheit, die Kundinnen und Kunden in der Kabine spüren sollen — ruhig, nachvollziehbar und mit Respekt vor der individuellen Haut.

Häufige Fragen

Seit wann ist die NiSV-Fachkunde für Kosmetikstudios verpflichtend?
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen entsprechende apparative Kosmetikgeräte nur eingesetzt werden, wenn die erforderliche Fachkunde nachgewiesen ist.
Wie lange sind NiSV-Fachkundezertifikate gültig?
Fachkundezertifikate akkreditierter Personenzertifizierungsstellen werden für fünf Jahre ausgestellt. Vor Ablauf sollte geklärt werden, welche Schritte für eine Verlängerung oder erneute Zertifizierung erforderlich sind.
Bis wann konnten NiSV-Zertifikate unter Übergangsbedingungen ohne erneute Prüfung ausgestellt werden?
Für bestimmte Schulungen, die bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, konnten entsprechende Zertifikate unter den Übergangsbedingungen noch bis zum 31. Dezember 2025 ohne erneute Prüfung ausgestellt werden.
Wie schnell muss ein Neugerät bei der Behörde angezeigt werden?
Ein Neugerät muss spätestens 14 Tage nach der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht das Kaufdatum.
Wie lange müssen Beratungsprotokolle und Gerätedokumentationen aufbewahrt werden?
Beratungs- und Einwilligungsprotokolle müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Gerätedokumentationen sind drei Jahre nach der letzten Nutzung aufzubewahren.

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