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NiSV-Fachkundenachweis: Welche Geräte die Schulung erfordern

Ein NiSV-Fachkundenachweis ist immer dann erforderlich, wenn eine Person am Kunden ein Gerät mit nichtionisierender Strahlung oder elektromagnetischen Feldern anwendet, das in den Anwendungsbereich der NiSV fällt.

NiSV-Fachkundenachweis: Welche Geräte die Schulung erfordern

Entscheidend ist nicht die Werbebezeichnung des Geräts. Entscheidend sind die physikalischen Eigenschaften der emittierten Energie und die konkrete Behandlungstechnik.

Seit dem 1. Januar 2023 muss die Fachkunde für die Anwenderinnen und Anwender entsprechender Geräte nachgewiesen werden. Das betrifft nicht nur Laser und IPL. Auch Ultraschall, Hochfrequenz, Radiofrequenz, elektrische Muskelstimulation und Magnetfeldstimulation können unter die Verordnung fallen. Ein Kosmetikstudio, das mehrere Technologien einsetzt, benötigt deshalb in vielen Fällen mehrere persönliche Nachweise.

Welche Kosmetikgeräte unter die NiSV fallen

Die NiSV regelt den Einsatz nichtionisierender Strahlung am Menschen. Darunter fallen physikalische Verfahren, bei denen Energie in Gewebe eingebracht wird, ohne ionisierende Strahlung wie Röntgenstrahlung zu verwenden. Für die apparative Kosmetik sind vor allem vier Gerätegruppen relevant.

Optische Strahlung: Laser, IPL und SHR

Lasergeräte arbeiten mit einer definierten Wellenlänge. Die Wellenlänge bestimmt, welche Chromophore im Gewebe die Energie absorbieren. Bei der Haarreduktion steht vor allem Melanin als Zielstruktur im Mittelpunkt. Die Wirkung hängt jedoch nicht allein von der Wellenlänge ab. Pulsdauer, Fluenz, Spotgröße, Kühlung und Hauttyp beeinflussen die thermische Belastung.

IPL-Systeme erzeugen kein einzelnes, kohärentes Laserlicht. Sie arbeiten mit einem breitbandigen Lichtimpuls, der über Filter eingegrenzt wird. SHR wird im Markt unterschiedlich bezeichnet und kann je nach Gerät mit verschiedenen Betriebsmodi, Pulsfolgen und Energiedichten arbeiten. Die Bezeichnung allein erlaubt deshalb keine rechtliche Einstufung.

Für Laser, IPL und vergleichbare Systeme gilt das Fachkundemodul „Optische Strahlung“. Es umfasst 120 Lerneinheiten à 45 Minuten. Der Nachweis muss von jeder Person erbracht werden, die das Gerät eigenständig am Kunden bedient. Ein Zertifikat, das lediglich im Studio vorhanden ist, ersetzt den persönlichen Nachweis nicht.

Zu den optischen Verfahren können unter anderem gehören:

  • Laser zur Haarentfernung oder dauerhaften Haarreduktion.
  • IPL-Geräte mit unterschiedlichen Filtern und Behandlungsköpfen.
  • Lichtsysteme, die als SHR oder mit vergleichbaren Marketingbezeichnungen angeboten werden.
  • Geräte zur Behandlung oberflächlicher Hautstrukturen, sofern die konkrete Anwendung nicht einem ärztlichen Vorbehalt unterliegt.

Die technische Einordnung muss anhand der Herstellerangaben und der in der NiSV genannten Gerätekategorien erfolgen. Bei einzelnen Nischenmodellen lassen sich keine pauschalen Aussagen allein aus dem Produktnamen ableiten.

Ultraschallgeräte

Ultraschall erzeugt mechanische Schwingungen im Gewebe. Frequenz, Schallintensität, Applikationsfläche und Behandlungsdauer bestimmen die Energieübertragung. Je nach Frequenz und Konstruktion des Schallkopfs unterscheiden sich Eindringverhalten und thermische beziehungsweise mechanische Effekte.

Kosmetische Ultraschallgeräte können der NiSV unterliegen. Das Fachkundemodul „Ultraschall“ umfasst 40 Lerneinheiten à 45 Minuten. Die häufige Annahme, Ultraschall sei grundsätzlich unkritisch, ist fachlich nicht belastbar. Das Risiko hängt von der abgegebenen Leistung, dem Behandlungskopf, der Kontaktkopplung und der Anwendung am jeweiligen Gewebe ab.

Bei der Prüfung eines Ultraschallgeräts sind deshalb mindestens folgende Angaben relevant:

  • verwendete Frequenz oder Frequenzbereiche,
  • Schallintensität beziehungsweise abgegebene Leistung,
  • kontinuierlicher oder gepulster Betrieb,
  • Größe und Geometrie des Schallkopfs,
  • vorgesehene Körperregionen,
  • Herstellerklassifikation und Zweckbestimmung.

Die Bezeichnung „Kavitation“ führt ebenfalls nicht automatisch zu einer eindeutigen rechtlichen Bewertung. Sie beschreibt zunächst einen physikalischen Wirkmechanismus. Für die Fachkunde ist die konkrete technische Ausführung des Geräts ausschlaggebend.

Hochfrequenz und Radiofrequenz

Hochfrequenz- und Radiofrequenzgeräte koppeln elektromagnetische Energie in das Gewebe ein. Die resultierende Erwärmung hängt unter anderem von Frequenz, Leistung, Elektrodengeometrie, Kontaktfläche, Impedanz und Gewebestruktur ab. Bei der thermischen Behandlung spielt die kontrollierte Temperaturentwicklung eine zentrale Rolle.

Die Fachkunde ist nicht dadurch entbehrlich, dass ein Gerät mit niedriger Leistung arbeitet oder ausschließlich kosmetische Anwendungen beworben werden. Auch die Bezeichnung „Skin Tightening“, „Lifting“ oder „Kollagenstimulation“ ersetzt keine technische Prüfung.

Die thermische Relaxation des Gewebes ist ein wesentlicher Parameter für die Risikobewertung. Wird Energie schneller eingebracht, als das Gewebe sie ableiten kann, steigt die lokale Temperatur. Das kann die gewünschte Kollagenneogenese unterstützen, bei falscher Dosierung jedoch auch zu Verbrennungen oder unerwünschten Gewebereaktionen führen.

Für Radiofrequenzgeräte ist das Fachkundemodul „Elektromagnetische Felder“, kurz EMF, relevant. Dieses umfasst 40 Lerneinheiten à 45 Minuten. Die genaue Zuordnung hängt von der Konstruktion und der Zweckbestimmung des Geräts ab.

EMS und Magnetfeldstimulation

Anlagen zur Elektrostimulation können ebenfalls in den Anwendungsbereich der NiSV fallen. EMS-Geräte erzeugen elektrische Reize, die motorische Nerven oder Muskelstrukturen stimulieren. Relevant sind unter anderem Stromart, Frequenz, Impulsform, Intensität, Elektrodenanordnung und Kontaktbedingungen.

Daneben gibt es Systeme zur Magnetfeldstimulation. Sie arbeiten mit zeitlich veränderlichen elektromagnetischen Feldern. Die physikalische Kopplung unterscheidet sich von der direkten elektrischen Stimulation, die regulatorische Betrachtung gehört jedoch ebenfalls in den Bereich der elektromagnetischen Felder.

Für beide Technologiebereiche ist das EMF-Fachkundemodul mit 40 Lerneinheiten vorgesehen. Wer ein Multifunktionsgerät mit EMS- und Radiofrequenzfunktion bedient, benötigt nicht automatisch nur einen einzigen Nachweis. Entscheidend ist, welche NiSV-pflichtigen Technologien tatsächlich integriert sind.

Nicht die Gerätebezeichnung entscheidet über die Fachkunde. Maßgeblich sind Energieform, technische Parameter und konkrete Anwendung.

Die Fachkunde ist personenbezogen

Ein Kosmetikstudio kann mehrere Geräte besitzen. Daraus folgt nicht, dass eine einzige Schulung für das gesamte Team genügt. Der Fachkundenachweis ist an die Person gebunden, die die Behandlung durchführt.

Das hat praktische Konsequenzen für die Organisation eines Studios. Wird ein neues Gerät angeschafft, muss nicht nur die technische Einweisung geplant werden. Es muss auch geprüft werden, ob die bereits vorhandene Fachkunde die konkrete Technologie abdeckt. Eine Produktschulung des Herstellers kann für die sichere Bedienung erforderlich sein. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch das gesetzlich relevante NiSV-Fachkundemodul.

Bei einem Team mit mehreren Anwenderinnen und Anwendern sollte die Zuordnung schriftlich dokumentiert werden:

1. Welche Geräte befinden sich im Studio?

2. Welche Technologien sind in den einzelnen Geräten integriert?

3. Welche Person bedient welche Technologie?

4. Welches Fachkundemodul liegt für diese Person vor?

5. Wann wurde der Nachweis erworben?

6. Wann ist eine Auffrischung oder Rezertifizierung erforderlich?

Die Auffrischung ist alle fünf Jahre erforderlich. Ein einmal erworbenes Zertifikat bleibt daher nicht ohne zeitliche Begrenzung ausreichend. Die Fristen sollten in der Personal- und Geräteverwaltung hinterlegt werden. Das ist keine Formalität. Bei einer Kontrolle muss nachvollziehbar sein, wer welche Behandlung durchführen darf.

Multifunktionsgeräte besonders genau prüfen

Multifunktionsgeräte erhöhen den Prüfaufwand. Ein System kann beispielsweise IPL, Radiofrequenz, Ultraschall und EMS in einem Gehäuse kombinieren. Für jede einzelne NiSV-pflichtige Technologie kann ein entsprechender Fachkundenachweis notwendig sein.

Ein Zertifikat für optische Strahlung deckt deshalb nicht automatisch Ultraschall oder EMF ab. Umgekehrt berechtigt ein Ultraschallnachweis nicht zur Anwendung eines IPL-Handstücks. Die Fachkunde folgt der Technik, nicht dem Gerät als Ganzem.

Für Betreiberinnen und Betreiber empfiehlt sich eine Gerätedokumentation mit mindestens diesen Angaben:

  • Hersteller und Modellbezeichnung,
  • Seriennummer,
  • integrierte Behandlungstechnologien,
  • technische Zweckbestimmung,
  • vorhandene Herstellerunterlagen,
  • zugeordnete Fachkundemodule,
  • Datum der Inbetriebnahme,
  • Datum der Anzeige bei der zuständigen Behörde,
  • Namen der geschulten Anwenderinnen und Anwender.

Fehlt die eindeutige technische Dokumentation, bleibt die Einstufung unsicher. Eine allgemeine Aussage des Vertriebs, das Gerät sei „kosmetisch“ oder „nicht medizinisch“, reicht für die rechtliche Bewertung nicht aus.

Aufbau der NiSV-Schulung

Das Schulungssystem besteht aus einem Grundlagenmodul und spezifischen Technologiemodulen. Die Grundlagen vermitteln das notwendige Wissen über Haut, Gewebe, Risiken und Kontraindikationen. Die Technologiemodule behandeln die jeweilige Energieform und deren sichere Anwendung.

Das Grundlagenmodul trägt die Bezeichnung „Grundlagen der Haut“. Es umfasst 80 Lerneinheiten à 45 Minuten. Hinzu kommen die technologischen Fachkundemodule:

FachkundebereichUmfang
Grundlagen der Haut80 LE à 45 Minuten
Optische Strahlung120 LE à 45 Minuten
Ultraschall40 LE à 45 Minuten
Elektromagnetische Felder40 LE à 45 Minuten

Die konkrete Organisation der Schulung kann je nach Anbieter unterschiedlich sein. Für die Bewertung des Nachweises sind jedoch Inhalt, Umfang und Anerkennung der Ausbildung entscheidend. Ein Seminar mit einer kurzen Produkteinweisung ist nicht mit einer vollständigen Fachkundeschulung gleichzusetzen.

Grundlagen der Haut

Das Grundlagenmodul schafft die biophysikalische Basis für die spätere Geräteanwendung. Dazu gehören Aufbau und Funktion der Haut, Hautbarriere, Pigmentierung, Gefäßversorgung, Wundheilung und Reaktionen auf thermische oder mechanische Belastung.

Für die apparative Kosmetik ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Epidermis, Dermis und subkutanem Gewebe relevant. Energie wird nicht in jeder Hautschicht gleich absorbiert. Melanin, Hämoglobin, Wasser und andere Gewebestrukturen besitzen unterschiedliche Absorptionsspektren. Daraus ergeben sich verschiedene Eindringtiefen und thermische Wirkungen.

Auch die Beurteilung von Hautveränderungen gehört in diesen Zusammenhang. Eine kosmetische Anwenderin muss erkennen, wann eine Behandlung nicht begonnen werden darf und wann eine ärztliche Abklärung erforderlich ist. Die Geräteleistung allein entscheidet nicht über die Sicherheit. Die Ausgangssituation der Haut ist ein ebenso wichtiger Parameter.

Optische Strahlung

Das Modul zur optischen Strahlung behandelt die Wechselwirkung von Licht und Gewebe. Relevante Größen sind Wellenlänge, Fluenz, Bestrahlungsdauer, Pulsdauer, Wiederholungsrate und Spotgröße. Hinzu kommen die Eigenschaften der Haut und der Zielstruktur.

Ein Laserimpuls mit hoher Energiedichte kann bei geeigneter Pulsdauer gezielt auf den Haarfollikel wirken. Wird die Energie jedoch zu oberflächlich absorbiert oder zu lange in das Gewebe eingebracht, steigt die Belastung der Epidermis. Die selektive Photothermolyse funktioniert nur, wenn die thermischen Parameter zur Zielstruktur passen.

Die Schulung muss deshalb über die reine Gerätebedienung hinausgehen. Sie muss erklären, wie Hauttyp, Pigmentierung, Bräunungszustand und Behandlungsregion die Parameterwahl beeinflussen. Auch Schutzbrillen, Raumkonzept, Kennzeichnung und Verhalten bei Fehlfunktionen gehören zur sicheren Anwendung.

Ultraschall

Bei Ultraschall stehen Frequenz, Intensität, Schallfeld und Kopplung im Mittelpunkt. Die Energieübertragung ist nur kontrollierbar, wenn der Schallkopf vollständig und mit geeignetem Kontaktmedium geführt wird. Luftspalten verändern die Kopplung deutlich.

Die Fachkunde muss außerdem Grenzen der Anwendung definieren. Nicht jede Körperregion ist für jede Intensität geeignet. Metallische Implantate, bestimmte Erkrankungen und unklare Gewebeveränderungen können eine Behandlung ausschließen oder eine medizinische Abklärung erforderlich machen.

Elektromagnetische Felder

Das EMF-Modul umfasst Hochfrequenz, Radiofrequenz und die entsprechenden Anwendungen mit elektromagnetischen Feldern. Die Ausbildung behandelt die Erzeugung und Kopplung der Felder sowie die daraus resultierende thermische Belastung.

Bei monopolarer, bipolarer oder multipolarer Radiofrequenz unterscheiden sich Stromweg und Feldverteilung. Diese Begriffe sind keine bloßen Produktvarianten. Sie beschreiben unterschiedliche Geometrien der Energieeinbringung. Für die Risikobewertung sind Elektrodenabstand, Kontaktqualität, Leistungsabgabe und Behandlungsdauer relevant.

Bei EMS und Magnetfeldstimulation kommen weitere Parameter hinzu. Die Reaktion hängt von Impulsform, Frequenz, Intensität, Elektrodenposition und individueller Reizschwelle ab. Eine sichere Anwendung erfordert deshalb eine belastbare Anamnese und klare Ausschlusskriterien.

Wer vom Grundlagenmodul befreit sein kann

Die NiSV sieht eine Befreiung vom Grundlagenmodul „Grundlagen der Haut“ unter bestimmten Voraussetzungen vor. Davon profitieren kann, wer am 5. Dezember 2021 eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe nachweisen konnte. Eine weitere Möglichkeit ist eine staatlich anerkannte Kosmetik-Meisterausbildung.

Diese Befreiung bezieht sich ausschließlich auf das Grundlagenmodul. Sie führt nicht automatisch zur Befreiung von den spezifischen Technologiemodulen. Auch eine Meisterausbildung ersetzt daher nicht den Fachkundenachweis für optische Strahlung, Ultraschall oder elektromagnetische Felder.

Der Stichtag ist für die Dokumentation entscheidend. Eine spätere Berufspraxis kann die historische Voraussetzung nicht nachträglich erfüllen. Wer sich auf eine Befreiung beruft, muss die entsprechenden Nachweise vorlegen können. Dazu können Tätigkeitsnachweise, Beschäftigungszeiten oder anerkannte Ausbildungsunterlagen gehören.

Ein Meistertitel kann das Haut-Grundlagenmodul ersetzen. Er ersetzt nicht automatisch die Fachkunde für Laser, IPL, Ultraschall oder EMF.

Für Studiobetreiber ist diese Unterscheidung relevant, wenn neue Mitarbeiterinnen eingestellt oder bestehende Aufgaben erweitert werden. Eine Person kann aufgrund ihrer Vorbildung vom Grundlagenmodul befreit sein und trotzdem vor der Anwendung eines bestimmten Geräts ein Technologiemodul benötigen.

Anzeige der Geräte vor der Inbetriebnahme

NiSV-pflichtige Geräte müssen spätestens 14 Tage vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Zuständig kann je nach Standort beispielsweise eine Bezirksregierung sein. Die Anzeige betrifft das Gerät und den vorgesehenen Betrieb. Sie ist von der persönlichen Fachkunde der Anwender zu unterscheiden.

Der Ablauf sollte zeitlich vor der ersten Kundenbehandlung eingeplant werden. Eine kurzfristige Beschaffung des Geräts mit anschließender sofortiger Nutzung erzeugt ein unnötiges Compliance-Risiko. Die Behörde benötigt die Angaben vor dem geplanten Betriebsbeginn.

Zur internen Vorbereitung gehören:

  • technische Daten und Herstellerunterlagen des Geräts,
  • Angaben zum Standort und Betreiber,
  • vorgesehene Anwendungen,
  • Zuordnung der geschulten Personen,
  • Nachweise über die erforderlichen Fachkundemodule,
  • dokumentierte Betriebs- und Sicherheitsanweisungen,
  • Nachweise über Wartung und regelmäßige Funktionskontrollen.

Die Anzeigepflicht ist keine Zulassung der einzelnen Behandlung. Sie ersetzt auch nicht die Prüfung, ob eine Anwendung einem ärztlichen Vorbehalt unterliegt. Sie bildet einen eigenen verwaltungsrechtlichen Schritt innerhalb des sicheren Geräteeinsatzes.

Bei Bestandsgeräten gelten eigene Übergangs- und Nachweisanforderungen. Für die historische Einordnung sind insbesondere die Stichtage relevant: Die NiSV trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Anzeigepflicht für Bestandsgeräte begann am 1. April 2021. Der verpflichtende Fachkundenachweis für Anwender gilt seit dem 1. Januar 2023.

Ärztlicher Vorbehalt begrenzt die kosmetische Anwendung

Ein NiSV-Fachkundenachweis ist keine medizinische Behandlungserlaubnis. Er bestätigt die erforderliche Fachkunde für eine bestimmte Technologie. Daraus folgt nicht, dass jede Behandlung mit diesem Gerät von Kosmetikerinnen durchgeführt werden darf.

Bestimmte risikoreiche Verfahren stehen unter ärztlichem Vorbehalt. Dazu gehören unter anderem:

  • die Entfernung von Tätowierungen,
  • die Entfernung von Permanent-Make-up,
  • die Behandlung bestimmter Gefäßveränderungen,
  • die Behandlung bestimmter Pigmentveränderungen,
  • ablative Laseranwendungen.

Auch hier ist die technische Ausführung relevant. Ein Laser kann je nach Wellenlänge, Pulsdauer, Energiedichte und Betriebsmodus unterschiedliche Gewebewirkungen erzeugen. Die Bezeichnung des Geräts lässt deshalb keine pauschale Freigabe zu.

Ablative Verfahren tragen Gewebe ab oder erzeugen gezielte Schädigungen der Hautoberfläche. Sie unterscheiden sich grundlegend von nichtablativen Anwendungen, bei denen die Epidermis möglichst weitgehend erhalten bleiben soll. Die Grenze ist nicht mit einem allgemeinen NiSV-Zertifikat aufgehoben.

Für das Studio bedeutet das: Vor jeder neuen Behandlung müssen technische Zweckbestimmung, Fachkunde, Indikation und rechtlicher Anwendungsrahmen gemeinsam geprüft werden. Eine Schulung darf nicht als Freibrief für alle Funktionen eines Geräts interpretiert werden.

Was bei der Auswahl einer NiSV-Schulung zählt

Die Suche nach einer passenden NiSV-Schulung für Kosmetikerinnen beginnt nicht mit dem günstigsten Seminarpreis. Zuerst muss die Technologie des vorhandenen oder geplanten Geräts feststehen. Erst danach lässt sich beurteilen, welches Modul benötigt wird.

Die Kosten der NiSV-Schulung lassen sich nicht pauschal angeben. Sie hängen vom Umfang, vom Anbieter, vom Präsenz- oder Onlineanteil und von der Kombination der Module ab. Ein einzelnes Technologiemodul ist naturgemäß anders kalkuliert als die vollständige Ausbildung mit Grundlagenmodul und mehreren Fachkundenachweisen.

Bei der Auswahl sind folgende Punkte sachlich zu prüfen:

  • Deckt der Kurs genau die Technologie des eingesetzten Geräts ab?
  • Wird zwischen Grundlagenmodul und Technologiemodul klar unterschieden?
  • Sind Umfang und Lerneinheiten nachvollziehbar angegeben?
  • Werden Hautphysiologie, Kontraindikationen und Nebenwirkungsmanagement behandelt?
  • Enthält die Ausbildung konkrete Inhalte zu Wellenlänge, Eindringtiefe, thermischer Relaxation oder Feldverteilung?
  • Wird die praktische Anwendung am Gerät ausreichend berücksichtigt?
  • Sind Prüfung, Zertifikat und Rezertifizierung eindeutig geregelt?
  • Ist der Anbieter in der Lage, die Anerkennung und den Inhalt des Nachweises nachvollziehbar zu belegen?

Ein Kurs, der nur Bedienknöpfe, Aufsätze und voreingestellte Programme erklärt, bleibt fachlich unvollständig. Die sichere Anwendung erfordert die Fähigkeit, Parameter zu beurteilen und Abweichungen zu erkennen. Das gilt besonders bei Geräten, deren voreingestellte Programme eine individuelle Haut- und Gewebeanalyse nicht ersetzen.

Fazit

Der NiSV-Fachkundenachweis ist für viele Geräte der apparativen Kosmetik verpflichtend. Dazu gehören je nach technischer Ausführung Laser, IPL, SHR, Ultraschall, Hochfrequenz, Radiofrequenz, EMS und Magnetfeldstimulation.

Die Fachkunde wird technologiebezogen und personenbezogen nachgewiesen. Ein Zertifikat für eine Person gilt nicht automatisch für das gesamte Studio. Ein Nachweis für optische Strahlung berechtigt nicht zur Anwendung von Ultraschall oder EMF. Bei Multifunktionsgeräten müssen alle integrierten NiSV-pflichtigen Technologien einzeln betrachtet werden.

Die sachlich korrekte Reihenfolge lautet: Gerät technisch einordnen, erforderliche Module bestimmen, persönliche Fachkunde dokumentieren, Gerät fristgerecht anzeigen und die Grenzen des ärztlichen Vorbehalts beachten. Erst wenn diese Punkte zusammenpassen, ist der Einsatz in der apparativen Kosmetik fachlich und organisatorisch belastbar.

Häufige Fragen

Welche Gerätegruppen fallen unter die NiSV?
Unter die NiSV fallen insbesondere Laser, IPL-Systeme, Ultraschallgeräte, Hoch- und Radiofrequenzgeräte sowie Anlagen zur elektrischen Muskelstimulation (EMS) und Magnetfeldstimulation.
Gilt ein Fachkundenachweis für alle Geräte im Studio?
Nein, der Nachweis ist an die Person und die spezifische Technologie gebunden. Ein Zertifikat für optische Strahlung berechtigt beispielsweise nicht automatisch zur Anwendung von Ultraschall oder elektromagnetischen Feldern.
Kann ich vom Grundlagenmodul der NiSV befreit werden?
Eine Befreiung vom Grundlagenmodul „Grundlagen der Haut“ ist möglich, wenn am 5. Dezember 2021 eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe bestand oder eine staatlich anerkannte Kosmetik-Meisterausbildung vorliegt.
Wie oft muss der Fachkundenachweis aufgefrischt werden?
Die Fachkunde muss alle fünf Jahre durch eine Rezertifizierung aufgefrischt werden, da ein einmal erworbenes Zertifikat zeitlich begrenzt gültig ist.
Müssen auch Bestandsgeräte bei der Behörde angezeigt werden?
Ja, für Bestandsgeräte gilt eine Anzeigepflicht, deren Frist am 1. April 2021 begann. Zudem müssen die Anwender seit dem 1. Januar 2023 über die entsprechende Fachkunde verfügen.

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