Professional & Ausbildung

NiSV Zertifizierung: Typische Fehler in der Praxis vermeiden

Fünfzigtausend Euro: Diese Zahl fällt in vielen NiSV-Schulungen entweder zu beiläufig oder gar nicht. Dabei kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bei bestimmten Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten möglich sein.

NiSV Zertifizierung: Typische Fehler in der Praxis vermeiden

Das ist keine pauschale Obergrenze für jede Betriebsprüfung und auch kein Betrag, der automatisch für jeden Dokumentationsfehler anfällt. Es kommt auf den konkreten Verstoß, die Umstände und die behördliche Bewertung im Einzelfall an.

Genau darin liegt das Problem: Die meisten Fehler entstehen nicht während der Behandlung, sondern lange davor. Ein Schulungsnachweis ist nicht sauber zugeordnet, eine Aktualisierung wird zu spät eingeplant, ein Gerät wird nicht fristgerecht angezeigt oder die Behandlungsakte wird erst dann vervollständigt, wenn eine Nachfrage der Behörde bereits auf dem Tisch liegt. Dann geht es nicht mehr um eine kleine Formalie, sondern um die Frage, ob der Betrieb seine Pflichten nachvollziehbar erfüllt hat.

Die NiSV-Zertifizierung ist deshalb kein Werbeschild für die Empfangstheke. Sie ist Teil der betrieblichen Organisation. Sie entscheidet mit darüber, ob bestimmte Geräte eingesetzt werden dürfen, ob die zuständige Behörde die Unterlagen anerkennt und wie belastbar der Betrieb im Schadensfall argumentieren kann. Wer an dieser Stelle spart, spart nicht am Papier. Er spart am Kontrollsystem des Studios.

Bei der NiSV wird selten die einzelne Behandlung zum Problem. Problematisch wird die Lücke zwischen Schulungsnachweis, Geräteakte und tatsächlicher Anwendung.

Die Falle der Schulungsanbieter: Warum die DAkkS-Akkreditierung entscheidend ist

Der erste Fehler passiert häufig schon bei der Buchung der Schulung. Kosmetikerinnen und Studioinhaberinnen vergleichen Preise, Termine und Unterrichtsformate, prüfen aber nicht ausreichend, ob der Anbieter beziehungsweise die zuständige Stelle die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein professionell gestaltetes Zertifikat ist noch kein Beleg dafür, dass der Nachweis als NiSV-Fachkunde anerkannt werden kann.

Für die Anerkennung ist die gesamte Kette entscheidend: Der Nachweis muss von einer anerkannten Stelle stammen, deren Konformitätsbewertung auf einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle, kurz DAkkS, beruht. Das bedeutet nicht, dass das Logo der DAkkS einfach auf jedem Kurszertifikat stehen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die ausstellende Stelle in der erforderlichen Anerkennungsstruktur steht und ob der konkrete Kurs die passenden Anforderungen erfüllt.

Vor der Buchung sollten deshalb mindestens diese Punkte geklärt werden:

  • Status des Anbieters: Kann der Anbieter nachvollziehbar belegen, dass seine Nachweise über eine entsprechend anerkannte Stelle ausgestellt werden?
  • Konkreter Geltungsbereich: Deckt die Anerkennung genau das Modul und die Fachkunde ab, die im Studio benötigt werden?
  • Angaben auf dem Nachweis: Sind Modulbezeichnung, Lernumfang, absolvierte Inhalte und die Zuordnung zur Person eindeutig dokumentiert?
  • Aktualität der Anerkennung: Bezieht sich die Auskunft auf den gegenwärtigen Status und nicht auf eine frühere Kooperation oder eine bloß angekündigte Anerkennung?
  • Anschlussfähigkeit: Lassen sich bereits absolvierte Module mit den weiteren benötigten Nachweisen sinnvoll und rechtssicher zusammenführen?

Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt. Die NiSV-Fachkunde besteht nicht aus einem beliebigen Sammelsurium von Beauty-Fortbildungen. In der hier relevanten Struktur werden vier Fachbereiche unterschieden:

  • Grundlagen der Haut mit 80 Lerneinheiten,
  • optische Strahlung mit 120 Lerneinheiten,
  • Ultraschall mit 40 Lerneinheiten,
  • elektromagnetische Felder mit 40 Lerneinheiten.

Eine Fortbildung zu Hautpflege, apparativer Kosmetik oder einem bestimmten Gerät kann fachlich sinnvoll sein und trotzdem nicht den gesetzlich erforderlichen NiSV-Nachweis ersetzen. Das gilt auch dann, wenn der Kurs mehrere Tage dauert oder mit umfangreichen Unterlagen wirbt. Fachliche Qualität und rechtliche Verwertbarkeit sind zwei unterschiedliche Fragen.

Was vor der Anmeldung in die Akte gehört

Ein Studio sollte die Anbieterprüfung nicht erst nach Abschluss der Schulung dokumentieren. Besser ist es, die Informationen bereits vor der Buchung abzulegen. Dazu gehören der Name des Anbieters, die Bezeichnung des gebuchten Moduls, die Angaben zur anerkannten Stelle und der Nachweis, auf welcher Grundlage das Zertifikat ausgestellt wird.

Das klingt nach zusätzlicher Büroarbeit. In der Praxis ist es deutlich weniger Aufwand, als später die gesamte Schulungshistorie zu rekonstruieren. Besonders schwierig wird es, wenn eine Mitarbeiterin den Kurs über einen Anbieter gebucht hat, der später sein Programm verändert, Kooperationen beendet oder nicht mehr eindeutig ausweist, welche Nachweise er tatsächlich ausstellen darf.

Ein privates Schulungszertifikat kann die Teilnahme an einer Weiterbildung belegen. Es beweist aber nicht automatisch die gesetzlich erforderliche NiSV-Fachkunde. Diese Unterscheidung sollte in jedem Studio klar sein. Wer nur auf das Zertifikat im Ordner schaut, prüft zu spät und zu oberflächlich.

Fristenmanagement: Die Fünf-Jahres-Regel für den Fachkundenachweis

Die NiSV-Fachkunde ist kein einmal erworbener Dauerstatus. Für die Aktualisierung gilt eine Frist von fünf Jahren. Wer diese Frist im Kalender nicht überwacht, riskiert, dass ein Nachweis nicht mehr aktuell ist, obwohl die Mitarbeiterin seit Jahren zuverlässig mit dem Gerät arbeitet.

Das ist ein typischer Denkfehler: Routine wird mit gültiger Fachkunde verwechselt. Beides ist nicht dasselbe. Eine Kosmetikerin kann sehr erfahren sein und trotzdem eine erforderliche Aktualisierung versäumt haben. Umgekehrt ersetzt ein aktueller Kurs keine praktische Einweisung in ein neues Gerät und keine betriebsinterne Prüfung, ob die konkrete Anwendung überhaupt zulässig ist.

Die Frist sollte vom jeweils maßgeblichen Abschluss oder Nachweis ausgehend überwacht werden. Ein späterer Wechsel des Studios verschiebt die gesetzliche Aktualisierungsfrist nicht automatisch. Auch eine Elternzeit oder eine Praxispause setzt die Frist nicht einfach zurück. Wer während einer Unterbrechung nicht behandelt, muss deshalb trotzdem prüfen, wann die Fachkunde aktualisiert werden muss.

In einem Studio mit mehreren Mitarbeiterinnen laufen mehrere Fristen parallel. Die Verwaltung wird schnell unübersichtlich, wenn jede Person ihre eigenen Unterlagen in einem anderen Ordner aufbewahrt. Eine einfache zentrale Übersicht ist meist ausreichend:

EintragWas dokumentiert werden sollte
MitarbeiterinName und gegebenenfalls interne Zuständigkeit
FachkundeModul beziehungsweise Anwendungsbereich
NachweisAusstellende Stelle und Datum des Abschlusses
AktualisierungErforderlicher Zeitraum für die nächste Auffrischung
EinsatzbereichGeräte und Anwendungen, für die die Person eingeplant wird
StatusAktuell, Aktualisierung geplant oder Klärung erforderlich

Diese Übersicht ersetzt nicht die Originalnachweise. Sie sorgt aber dafür, dass die Originalnachweise rechtzeitig gefunden und geprüft werden können. Das ist der Unterschied zwischen Fristenmanagement und hektischer Suche im Schrank.

Die Frist darf nicht erst kurz vor Ablauf sichtbar werden

Eine sinnvolle interne Logik besteht aus mehreren Erinnerungsstufen: zunächst eine Prüfung des Status, später die konkrete Planung und schließlich die verbindliche Buchung der Aktualisierung. Der genaue Vorlauf hängt von Kursangebot, Personalplanung und Einsatzbereich ab. Entscheidend ist, dass nicht erst wenige Wochen vor Ablauf reagiert wird.

Wer die Aktualisierung erst kurz vor dem Ende der Frist organisiert, hat häufig nur noch eingeschränkte Auswahlmöglichkeiten. Der passende Kurs ist ausgebucht, die Mitarbeiterin ist im Urlaub oder die Studioauslastung lässt keinen freien Tag zu. Dann wird aus einer planbaren Fortbildung ein betrieblicher Engpass.

Noch problematischer ist es, wenn der Termin zwar gebucht, aber nicht sauber dem richtigen Nachweis zugeordnet wird. In der Personalakte liegt dann vielleicht eine Teilnahmebescheinigung, während in der Geräteakte weiterhin der alte Fachkundenachweis geführt wird. Die Unterlagen widersprechen sich nicht zwingend, aber sie erzählen auch keine klare Geschichte. Genau diese Klarheit muss eine Betriebsprüfung erkennen können.

Anzeigepflichten und Dokumentation: Risiken bei der Geräteverwaltung

Bei der Geräteverwaltung zeigt sich, ob die NiSV im Alltag angekommen ist. Neu angeschaffte NiSV-pflichtige Geräte müssen innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Für die im Entwurf angesprochene Anzeige gilt: Maßgeblich ist die Inbetriebnahme des Geräts. Das ist nicht automatisch dasselbe Datum wie Lieferung, Rechnung oder Vertragsabschluss.

Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig. Ein Gerät kann bereits geliefert worden sein, aber noch nicht eingesetzt werden, weil die Einweisung fehlt oder der Behandlungsraum noch nicht fertig ist. Umgekehrt kann ein Gerät nach einer kurzen Einweisung direkt in Betrieb genommen werden, obwohl die Rechnung erst später abgelegt wird. Wer nur nach dem Rechnungsdatum arbeitet, setzt den falschen Startpunkt.

Für jedes Gerät sollte daher eine eigene Akte geführt werden. Sie kann digital oder in Papierform organisiert sein, muss aber nachvollziehbar bleiben. Sinnvoll sind insbesondere:

  • Hersteller, Modell und Seriennummer,
  • Datum der Lieferung und Datum der Inbetriebnahme,
  • Standort des Geräts,
  • Anzeige bei der zuständigen Behörde,
  • Bedienungsanleitung und bestimmungsgemäße Verwendung,
  • Einweisungen und Zuständigkeiten,
  • Wartungen, Reparaturen und Funktionsprüfungen,
  • relevante Änderungen am Standort oder am Einsatzbereich,
  • Zuordnung der fachkundigen Personen.

Die Geräteakte darf nicht mit einer bloßen Sammlung von Rechnungen verwechselt werden. Eine Rechnung zeigt, dass ein Gerät gekauft wurde. Sie zeigt nicht, wer es bedienen darf, wofür es eingesetzt wird oder ob die vorgeschriebene Anzeige erfolgt ist.

Die Behandlung beginnt mit der Dokumentation

Neben der Geräteakte gehört die Behandlungsdokumentation zu den wiederkehrenden Pflichten. Beratung und Aufklärung müssen vor der Anwendung nachvollziehbar festgehalten werden. Die Dokumentation sollte nicht erst nach dem ersten Lichtimpuls, der ersten Ultraschallbehandlung oder der ersten Anwendung eines elektromagnetischen Feldes entstehen.

In der Praxis sollte die Akte mindestens erkennen lassen:

  • welche Anwendung geplant war,
  • welche relevanten Angaben zur Haut und zum Behandlungsbereich vorlagen,
  • ob Gegenanzeigen oder besondere Risiken besprochen wurden,
  • welche Beratung erfolgt ist,
  • welches Gerät und welcher Anwendungsmodus verwendet wurden,
  • wann die Behandlung stattgefunden hat,
  • wer die Behandlung durchgeführt hat,
  • ob Besonderheiten oder Abweichungen aufgetreten sind.

Nicht jede Akte muss seitenlang sein. Sie muss aber zur konkreten Behandlung passen. Ein allgemeines Formular, das bei jeder Kundin identisch ausgefüllt wird, kann eine solide Grundlage sein, ersetzt aber nicht die individuelle Prüfung. Leere Pflichtfelder, nachträglich eingefügte Angaben oder widersprüchliche Gerätebezeichnungen schwächen die Aussagekraft der gesamten Dokumentation.

Häufiger FehlerTypischer ZeitpunktBessere interne Lösung
Anzeige des Geräts wird vergessenNach Anschaffung oder InbetriebnahmeAnzeige als fester Schritt in der Geräteaufnahme
Beratungsprotokoll wird nach der Behandlung ergänztIm hektischen TagesgeschäftBeratung vor der Anwendung mit Freigabe im Behandlungsablauf
Seriennummer oder Standort fehltBeim Umzug oder GerätetauschGeräteakte bei jeder Veränderung aktualisieren
Wartung wird nur auf der Rechnung abgelegtNach einem Termin mit dem ServicebetriebWartungsnachweis zusätzlich dem Gerät zuordnen
Fachkunde und Gerätebestand werden getrennt verwaltetBei mehreren MitarbeiterinnenPersonal- und Geräteübersicht regelmäßig abgleichen
Zweckbestimmung wird nicht beachtetBei Zusatzangeboten oder KundenwünschenAnwendung vorab gegen Herstellerangaben und rechtliche Grenzen prüfen

Eine fehlende Wartungsdokumentation führt nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr. Sie kann aber die Nachvollziehbarkeit des sicheren Betriebs erschweren und im Streitfall Fragen aufwerfen: Wurde das Gerät regelmäßig geprüft? Wer hat die Prüfung vorgenommen? Gab es Hinweise auf eine Störung? Wurde das Gerät nach einer Reparatur wieder freigegeben? Je schlechter die Akte, desto schwieriger wird eine sachliche Antwort.

Grenzen der Befugnis: Arztvorbehalt bei Laser und Tattooentfernung

Die NiSV-Fachkunde ist keine allgemeine Erlaubnis für jede Anwendung mit einem apparativen Gerät. Sie hebt insbesondere den Arztvorbehalt nicht auf. Bestimmte Anwendungen bleiben ärztlichen Personen vorbehalten, auch wenn die behandelnde Kosmetikerin technisch erfahren ist und eine zusätzliche Schulung besucht hat.

Dazu gehören unter anderem die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie bestimmte Anwendungen an Gefäßveränderungen oder pigmentierten Hautveränderungen. Auch ablative Laseranwendungen fallen nicht einfach deshalb in den kosmetischen Bereich, weil ein Studio über ein modernes Gerät verfügt. Entscheidend ist die konkrete Anwendung, nicht die Werbesprache des Herstellers oder die Bezeichnung auf der Website.

Für die Studioführung bedeutet das: Das Leistungsangebot muss sauber sortiert werden. Jede Behandlung sollte einer von drei Gruppen zugeordnet werden können:

1. kosmetische Anwendung ohne einschlägige NiSV-Fachkunde,

2. NiSV-pflichtige Anwendung mit passendem Fachkundenachweis,

3. Anwendung im ärztlich vorbehaltenen Bereich.

Diese Einteilung sollte nicht nur im Kopf der Inhaberin existieren. Sie gehört in die interne Leistungs- und Geräteübersicht. Neue Angebote dürfen nicht allein deshalb aufgenommen werden, weil Kundinnen danach fragen oder ein Gerät mehrere Modi anbietet.

Zweckbestimmung ist keine Nebensache

Ein weiterer Fehler entsteht, wenn ein Gerät außerhalb seiner vorgesehenen Zweckbestimmung eingesetzt wird. Ein IPL-System kann beispielsweise für eine bestimmte kosmetische Anwendung vorgesehen sein. Daraus folgt nicht automatisch, dass es für die Behandlung jeder pigmentierten Hautveränderung genutzt werden darf.

Vor der Aufnahme einer zusätzlichen Anwendung müssen mindestens drei Fragen beantwortet werden:

  • Ist die Anwendung von der Zweckbestimmung des Geräts umfasst?
  • Liegt für die Person, die das Gerät bedienen soll, der passende Fachkundenachweis vor?
  • Fällt die konkrete Behandlung möglicherweise in den ärztlich vorbehaltenen Bereich?

Kann eine dieser Fragen nicht klar beantwortet werden, gehört die Anwendung nicht in den laufenden Betrieb, bevor die rechtliche und fachliche Einordnung geklärt ist. Ein NiSV-Zertifikat macht aus einer unzulässigen Anwendung keine zulässige. Auch eine Kooperation mit einer Arztpraxis ersetzt nicht automatisch eine klare Verantwortungszuordnung.

Bei Kooperationen muss deshalb schriftlich feststehen, wer für welche Leistung verantwortlich ist, wer die Behandlung durchführt, wer berät und wer die medizinische Verantwortung trägt. Ein gemeinsamer Standort allein schafft keine gemeinsame Befugnis.

Ein NiSV-Nachweis qualifiziert für bestimmte Anwendungen. Er ist kein Freibrief für alles, was sich technisch mit demselben Gerät durchführen lässt.

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die NiSV

Verstöße gegen Anzeige-, Dokumentations- und Fachkundepflichten können ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben. Bei bestimmten Verstößen sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich. Das ist eine gesetzliche Höchstgrenze für bestimmte Sachverhalte, kein pauschaler Betrag pro Akteneintrag und keine automatische Rechnung für jeden Formfehler.

Wie eine Behörde einen Verstoß bewertet, hängt vom Einzelfall ab. Relevant können unter anderem Art und Dauer des Verstoßes, Umfang der betroffenen Anwendungen, Verantwortlichkeiten im Betrieb und die Frage sein, ob der Mangel bekannt war und trotzdem fortgesetzt wurde. Auch die Qualität der vorhandenen Unterlagen spielt eine Rolle, weil sie zeigt, ob der Betrieb ein funktionierendes Kontrollsystem hatte.

Eine starre Sanktionskette lässt sich daraus nicht ableiten. Es gibt nicht für jeden Betrieb und jeden Sachverhalt denselben Ablauf von Verwarnung über Bußgeld bis zum Entzug einer Geräteerlaubnis. Möglich sind je nach Verstoß und Zuständigkeit unterschiedliche behördliche Maßnahmen. Deshalb sollten Studioinhaberinnen nicht mit festen Automatismen kalkulieren, sondern mit der Pflicht, die eigenen Unterlagen belastbar zu halten.

Die wirtschaftlichen Folgen können über ein mögliches Bußgeld hinausgehen. Eine unklare Fachkunde kann dazu führen, dass bestimmte Mitarbeiterinnen vorübergehend nicht eingeplant werden können. Eine fehlende Geräteanzeige kann Rückfragen und Nacharbeit auslösen. Eine mangelhafte Behandlungsakte kann die Aufklärung eines Schadensfalls erschweren. Ob und in welchem Umfang eine Versicherung leistet, richtet sich nach dem konkreten Versicherungsvertrag, den vereinbarten Bedingungen und dem jeweiligen Schaden. Die NiSV führt nicht automatisch zu einem vollständigen Ausschluss des Versicherungsschutzes.

Das ist ein wichtiger Unterschied. Pauschale Aussagen wie Versicherungsschutz bestehe bei einem NiSV-Verstoß grundsätzlich nicht, sind ebenso wenig hilfreich wie die Behauptung, jede fehlende Unterschrift führe unmittelbar zur maximalen Sanktion. Gute Compliance arbeitet nicht mit Angstformeln, sondern mit überprüfbaren Abläufen.

Monatliche Selbstprüfung statt Krisenreaktion

Ein Studio muss keine juristische Abteilung aufbauen, um die wichtigsten Fehlerquellen regelmäßig zu kontrollieren. Eine kurze monatliche Prüfung kann bereits sichtbar machen, ob die zentralen Unterlagen zusammenpassen:

  • Sind alle im Betrieb eingesetzten NiSV-pflichtigen Geräte in der Geräteübersicht erfasst?
  • Ist bei jedem Gerät der Standort aktuell?
  • Sind Anzeige und Inbetriebnahme nachvollziehbar dokumentiert?
  • Sind die zuständigen Mitarbeiterinnen mit dem passenden Nachweis hinterlegt?
  • Nähert sich bei einer Person die Fünf-Jahres-Frist?
  • Werden Beratungs- und Behandlungsprotokolle vor beziehungsweise während des vorgesehenen Ablaufs geführt?
  • Wurde ein neues Angebot aufgenommen, ohne Zweckbestimmung und Arztvorbehalt zu prüfen?

Die Prüfung sollte nicht nur aus einem Haken auf einer Liste bestehen. Bei einzelnen Akten muss tatsächlich nachgesehen werden, ob die Angaben vollständig und plausibel sind. Werden dabei Mängel gefunden, sollte dokumentiert werden, was korrigiert wurde und wer dafür verantwortlich war.

NiSV als betriebliches Kontrollsystem

Die häufigsten Fehler bei der NiSV-Zertifizierung für Kosmetikerinnen entstehen nicht, weil niemand die Vorschriften gelesen hat. Sie entstehen, weil Wissen und Alltag nicht miteinander verbunden sind. Die Inhaberin kennt die Fünf-Jahres-Frist, aber sie steht nicht im Kalender. Das Gerät wurde angezeigt, aber die Bestätigung liegt nicht in der Geräteakte. Die Mitarbeiterin hat einen Kurs besucht, aber niemand hat geprüft, ob der Nachweis zur konkreten Fachkunde passt.

Der erste sinnvolle Schritt ist deshalb eine Bestandsaufnahme. Nicht abstrakt, sondern mit den Geräten, Mitarbeiterinnen und Behandlungen, die im Studio tatsächlich vorkommen. Ordnen Sie jedem Gerät die zulässigen Anwendungen, den erforderlichen Fachkundenachweis und die zuständige Person zu. Ergänzen Sie die Fristen und legen Sie fest, wer Änderungen einträgt.

Danach sollte die Dokumentation in den Arbeitsablauf eingebaut werden. Beratung, Akteneintrag und Geräteauswahl dürfen keine Aufgaben sein, die am Ende des Tages zwischen zwei Terminen erledigt werden. Je näher sie an der Behandlung liegen, desto weniger Raum bleibt für Erinnerungslücken.

Auch die Anbieterprüfung gehört in diesen Ablauf. Vor jeder Buchung muss klar sein, ob der Kurs den benötigten Nachweis tatsächlich abdecken kann und ob die Anerkennungskette nachvollziehbar ist. Ein günstiger Kurs ist keine Ersparnis, wenn anschließend eine weitere Schulung nötig wird oder der Nachweis für den vorgesehenen Einsatz nicht ausreicht.

NiSV-Compliance ist kein Ordner, der einmal angelegt und dann vergessen wird. Sie ist ein laufender Prozess aus Fristenkontrolle, Geräteverwaltung, Behandlungsdokumentation und klarer Leistungsabgrenzung. Wer diese Bereiche miteinander verknüpft, reduziert nicht jedes rechtliche Risiko auf null. Er schafft aber eine belastbare Grundlage dafür, Fehler früh zu erkennen und nicht erst durch eine behördliche Nachfrage auf sie aufmerksam zu werden.

Am Ende geht es nicht darum, im Studio möglichst viel Papier zu produzieren. Es geht darum, jederzeit beantworten zu können: Wer hat welche Fachkunde, welches Gerät wird wofür eingesetzt, wann wurde die Kundin beraten und wo ist der Nachweis abgelegt? Wenn diese Antworten ohne langes Suchen gegeben werden können, ist die NiSV nicht bloß erfüllt. Sie ist im Betrieb angekommen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen die NiSV?
Bei bestimmten Verstößen gegen gesetzliche Pflichten sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich, wobei die Höhe im Einzelfall von der Behörde bewertet wird.
Wann muss ein NiSV-pflichtiges Gerät bei der Behörde angezeigt werden?
Die Anzeige muss im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Geräts erfolgen, wobei das Datum der Inbetriebnahme maßgeblich ist und nicht das Datum der Lieferung oder des Kaufs.
Gilt eine NiSV-Fachkunde lebenslang?
Nein, die Fachkunde muss alle fünf Jahre aktualisiert werden, wobei diese Frist unabhängig von Praxispausen oder einem Studio-Wechsel läuft.
Darf ich mit einer NiSV-Fachkunde jede apparative Behandlung durchführen?
Nein, die Fachkunde ist kein Freibrief. Bestimmte Anwendungen, wie etwa die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up, unterliegen dem Arztvorbehalt und dürfen nicht von Kosmetikern durchgeführt werden.
Worauf muss ich bei der Buchung einer NiSV-Schulung achten?
Sie sollten vorab prüfen, ob der Anbieter seine Nachweise über eine Stelle ausstellt, deren Konformitätsbewertung auf einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) beruht.

Auch lesenswert